Einziehung

Einziehung
I. Strafrecht:Enteignung und Eigentumsübergang auf den Staat durch rechtsgestaltenden Akt (Urteil,  Bußgeldbescheid). Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der E. verbunden (§ 74e StGB, § 26 OWiG). E. ist in verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften teils fakultativ („kann“), teils obligatorisch („ist“) vorgesehen. Sie trägt den Charakter teils einer Nebenstrafe, teils einer vorbeugenden Sicherungsmaßnahme.
- a) E. ist nach §§ 74 ff. StGB generell möglich von Gegenständen, die durch Straftaten hervorgebracht sind (z.B. Falschgeld) oder zur Begehung von Straftaten benutzt oder bestimmt sind (z.B. Falschgeldgerät, Beförderungsmittel); im Wirtschaftsstrafrecht auch von Gegenständen, auf die sich die Verfehlung bezieht (§ 7 WiStG 1954); im Steuerstrafrecht von den steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren ein Steuer- oder Zolldelikt begangen worden ist sowie der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (§ 375 AO); ähnlich im Außenwirtschaftsrecht (§ 36 AWG). Ausnahmsweise ist E. auch solcher Sachen möglich, die nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74a StGB, § 23 OWiG).
- b) Selbstständige E., wenn im Übrigen keine Verfolgung stattfindet, möglich, vgl. § 76a StGB, § 27 OWiG, § 55 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
- c) Ersatzeinziehung (§ 74c StGB, § 25 OWiG) bedeutet E. eines Geldbetrages, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, dessen E. nicht möglich ist; ähnlich: E. des  Wertersatzes des Steuerstrafrechts und Außenwirtschaftsrechts.
II. Aktienrecht:Form der Vernichtung von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, vornehmlich von Aktien, auch von GmbH-Geschäftsanteilen, oft im Interesse einer Sanierung angewandte Maßnahme zur  Kapitalherabsetzung (bzw. des Stammkapitals bei GmbH).
- Vgl. auch  Aktieneinziehung.
III. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht:Die Verletzung  gewerblicher Schutzrechte und  Urheberrechte ist durchweg ein Straftatbestand (§ 143 MarkenG, § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG, § 110 UrhG, § 14 GeschmMG, § 51 GeschmMG). Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Verletzung gebraucht, bestimmt oder durch sie hervorgebracht sind, können nach § 74 StGB eingezogen werden. Die jeweiligen Absätze 5 der genannten Gesetze erweitern die Möglichkeiten der Einziehung auf sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht.
IV. Zahlungsverkehr: Inkasso.

Lexikon der Economics. 2013.

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