- Einziehung
- I. Strafrecht:Enteignung und Eigentumsübergang auf den Staat durch rechtsgestaltenden Akt (Urteil, ⇡ Bußgeldbescheid). Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der E. verbunden (§ 74e StGB, § 26 OWiG). E. ist in verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften teils fakultativ („kann“), teils obligatorisch („ist“) vorgesehen. Sie trägt den Charakter teils einer Nebenstrafe, teils einer vorbeugenden Sicherungsmaßnahme.- a) E. ist nach §§ 74 ff. StGB generell möglich von Gegenständen, die durch Straftaten hervorgebracht sind (z.B. Falschgeld) oder zur Begehung von Straftaten benutzt oder bestimmt sind (z.B. Falschgeldgerät, Beförderungsmittel); im Wirtschaftsstrafrecht auch von Gegenständen, auf die sich die Verfehlung bezieht (§ 7 WiStG 1954); im Steuerstrafrecht von den steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren ein Steuer- oder Zolldelikt begangen worden ist sowie der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (§ 375 AO); ähnlich im ⇡ Außenwirtschaftsrecht (§ 36 AWG). Ausnahmsweise ist E. auch solcher Sachen möglich, die nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74a StGB, § 23 OWiG).- b) Selbstständige E., wenn im Übrigen keine Verfolgung stattfindet, möglich, vgl. § 76a StGB, § 27 OWiG, § 55 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.- c) Ersatzeinziehung (§ 74c StGB, § 25 OWiG) bedeutet E. eines Geldbetrages, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, dessen E. nicht möglich ist; ähnlich: E. des ⇡ Wertersatzes des Steuerstrafrechts und Außenwirtschaftsrechts.II. Aktienrecht:Form der Vernichtung von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, vornehmlich von Aktien, auch von GmbH-Geschäftsanteilen, oft im Interesse einer Sanierung angewandte Maßnahme zur ⇡ Kapitalherabsetzung (bzw. des Stammkapitals bei GmbH).- Vgl. auch ⇡ Aktieneinziehung.III. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht:Die Verletzung ⇡ gewerblicher Schutzrechte und ⇡ Urheberrechte ist durchweg ein Straftatbestand (§ 143 MarkenG, § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG, § 110 UrhG, § 14 GeschmMG, § 51 GeschmMG). Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Verletzung gebraucht, bestimmt oder durch sie hervorgebracht sind, können nach § 74 StGB eingezogen werden. Die jeweiligen Absätze 5 der genannten Gesetze erweitern die Möglichkeiten der Einziehung auf sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht.IV. Zahlungsverkehr:⇡ Inkasso.
Lexikon der Economics. 2013.